Station 5A

11. September 2001

Am 11. September 2001 wurden vier koordinierte terroristische Anschläge in den USA durchgeführt. Zwei Flugzeuge wurden in die Türme des World Trade Centers in New York City geflogen, ein drittes Flugzeug wurde in das Pentagon in Arlington, Virginia, nahe Washington D.C. gesteuert, während ein viertes Flugzeug in Pennsylvania abstürzte. Die Anschläge wurden von Mitgliedern der islamistischen Extremistengruppe al-Qaida durchgeführt und führten zum Tod von fast 3.000 Menschen, darunter Passagier*innen der Flugzeuge, Mitarbeiter*innen im World Trade Center und Rettungskräfte, die bei den Rettungs- und Bergungsarbeiten ums Leben kamen. Die Ereignisse des 11. September gelten als einer der folgenreichsten Angriffe auf die USA in ihrer Geschichte und haben das politische Klima und die internationale Diplomatie erheblich verändert.

Pressekodex

Der Pressekodex legt Richtlinien für die journalistische Arbeit fest. Von der Achtung der Menschenwürde bis zur Unschuldsvermutung, vom Opferschutz bis zur Trennung von Werbung und Redaktion: Die 16 Ziffern des Pressekodex sind Grundlage für die Beurteilung der beim Deutschen Presserat eingereichten Beschwerden. Die meisten deutschen Verlage bekennen sich dazu, den Pressekodex zu achten.

ZIFFER 1: WAHRHAFTIGKEIT UND ACHTUNG DER MENSCHENWÜRDE

ZIFFER 2: SORGFALT

ZIFFER 3: RICHTIGSTELLUNG

ZIFFER 4: GRENZEN DER RECHERCHE

ZIFFER 5: BERUFSGEHEIMNIS

ZIFFER 6: TRENNUNG VON TÄTIGKEITEN

ZIFFER 7: TRENNUNG VON WERBUNG UND REDAKTION

ZIFFER 8: SCHUTZ DER PERSÖNLICHKEIT

ZIFFER 9: SCHUTZ DER EHRE

ZIFFER 10: RELIGION, WELTANSCHAUUNG, SITTE

ZIFFER 11: SENSATIONSBERICHTERSTATTUNG, JUGENDSCHUTZ

ZIFFER 12: DISKRIMINIERUNGEN

ZIFFER 13: UNSCHULDSVERMUTUNG

ZIFFER 14: MEDIZIN-BERICHTERSTATTUNG

ZIFFER 15: VERGÜNSTIGUNGEN

ZIFFER 16: RÜGENVERÖFFENTLICHUNG

Der Pressekodex zum nachlesen.

 

Leitlinien der Pressefotografie

Die nachfolgenden Punkte definieren Leitlinien für eine aufrichtige, journalistische Fotografie.

    1. Objektivität
      Die Darstellung von Ereignissen und Sachverhalten sollte sachlich zutreffend sein. Fotograf*innen sollten so objektiv wie möglich, mit einer professionellen Distanz zum Geschehen und ohne Vorurteile berichten. Sie sollten klischeehafte und von Vorurteilen geleitete Darstellungen vermeiden.
    2. Unabhängigkeit, Befangenheit, Voreingenommenheit, tendenziöse Berichterstattung, Bestechung
      Fotograf*innen machen Verflechtungen mit Personen, Gruppen, Organisationen oder Firmen, die Gegenstand der Berichterstattung sind, transparent.
    3. Inszenierung, Nachstellen, Einflussnahme
      Das Ideal des Fotojournalismus ist der »gefundene Moment«. Der Fotojournalismus bildet Ereignisse ab, zu denen es ohne das Zutun oder die Einflussnahme der*des Fotografin*en kommt. Ereignisse zu inszenieren, nachzustellen oder Personen zu Handlungen anzuleiten ist nicht akzeptabel. Fotojournalist*innen sollten sich des Umstands bewusst sein, dass ihre Anwesenheit das Verhalten und die Handlungen von Personen beeinflusst. Nehmen abgebildete Personen Handlungen gezielt »für die Kamera« vor, so ist zumindest in der Bildbeschriftung darauf hinzuweisen.Eine Ausnahme sind Porträts, denn hier ist es in vielen Fällen für die Betrachtenden ersichtlich, dass die abgebildete Person für das Bild posiert. Es empfiehlt sich, in der Bildbeschriftung zu erklären, dass es sich um eine gestellte Porträtsituation handelt, um eine Abgrenzung zum ungestellten Porträt, z.B. im Rahmen einer Reportage, sicherzustellen.
    4. Inszenierungen Dritter
      Fotojournalist*innen müssen sich bewusst sein, dass sie selbst das Ziel von Manipulationen durch Dritte sein können. Dies gilt vor allem durch von Dritten für die Presse inszenierte Ereignisse oder beim Fotografieren in »kontrollierten Umgebungen«, in denen die*der Fotograf*in nur unter Aufsicht arbeiten kann oder nur Zugang zu bestimmten Bereichen bekommt. Auch hier muss mindestens in der Bildbeschriftung auf diese Umstände hingewiesen werden.
    5. Bildbeschriftungen
      Bildbeschriftungen haben in allen Punkten objektiv, vollständig, wahrheitsgemäß und umfassend zu erfolgen. Besonders auf Umstände, die zu einer Fehlinterpretation des Bildes durch die Betrachtenden führen könnten, ist explizit hinzuweisen. Bildbeschriftungen dürfen nicht darauf abzielen, die Wahrnehmung des Gezeigten zu beeinflussen, dem Bild bloße Behauptungen zuschreiben, das Gezeigte über eine Beschreibung hinaus interpretieren oder die Wahrnehmung eines Bildes im Sinne einer gewünschten Aussage beeinflussen.
    6. Bildbearbeitung
      Es gibt und gab keine Fotografie ohne Bildbearbeitung. Besonders die digitale Fotografie ist ohne eine Bearbeitung nicht denkbar. Das Primat jeder Bildbearbeitung muss es sein, die Integrität des Bildes als journalistisches Dokument zu erhalten oder zu erhöhen. Die Bildbearbeitung darf nicht das Ziel verfolgen, die*den Betrachter*in zu täuschen oder Geschehnisse in einer manipulativen Form wiederzugeben. Das betrifft sowohl den Inhalt des Bildes als auch den Kontext.Deswegen ist es nicht möglich, einzelne Bearbeitungsmethoden oder -grade als definitive Grenzen zu benennen. Bildbearbeitung muss auch als ein Mittel verstanden werden, mit dem Fotojournalist*innen das fertige Bild – als Ergebnis eines technischen Prozesses – näher an ihren Eindruck der Situation vor Ort bringen können. Die folgenden Ausführungen können deswegen keine abschließenden Aussagen sein.

      6.1. Composite, Stempeln, Klonen, Entfernen oder Hinzufügen von Bildinhalten
      Das Entfernen oder Hinzufügen von Bildinhalten und -teilen, sei es durch Klonen oder durch das Einfügen aus anderen Bildern sowie das Bewegen der Bildelemente einer Datei zueinander, sind im Fotojournalismus nicht erlaubt. Pixel haben an ihrem ursprünglichen Platz in der Datei zu verbleiben. Die akzeptablen Ausnahmen sind die Entfernung von Flecken, die durch Staub auf dem Sensor von Digitalkameras entstanden sind und sonstigen technischen Fehlern des Sensors sowie die Entfernung von Kratzern und Staub bei Bildern aus analogen Quellen.

      6.2. Beschnitt
      Ein Beschnitt des Bildes ist nur dann eine unzulässige Manipulation, wenn er dazu dient, die*den Betrachter*in des Bildes zu täuschen.

      6.3. Weißabgleich, Belichtung, Anpassungen an den Rohdaten
      Die Festlegung, ob die Belichtung eines Bildes nachträglich angepasst werden darf oder nicht, erscheint nicht sinnvoll, weil sie entweder von der Existenz einer »richtigen Belichtung« ausgeht oder sie die Wiederherstellung dieser »richtigen Belichtung« in einem fehlbelichteten Bild ablehnt. Dasselbe gilt für Anpassungen durch den Weißabgleich. Ob solche Eingriffe zulässig sind oder nicht, lässt sich nur über den Aspekt, ob die*der Betrachter*in getäuscht werden soll, festmachen.

      6.4. Tonen, schwarz-weiß Konvertierungen, Filmsimulationen, Foto-Apps
      Die Zulässigkeit des Gebrauchs diverser Filmeinstellungen, Smartphone-Apps, der Bearbeitung von Bildern durch Entsättigung, die Benutzung verschiedener Filmemulationen oder die Konvertierung in eine Schwarz-Weiß-Version kann ebenfalls nur daran gemessen werden, ob die*der Fotograf*in beabsichtigt, den Betrachtenden zu täuschen oder ob sie*er diese technischen Hilfsmittel als Stilmittel benutzt, um von einem Ereignis unter Zuhilfenahme der gewählten Bildsprache zu berichten.

      6.5. Die Person des Bearbeiters
      Da viele Bearbeitungsschritte darauf abzielen, die in der Kamera erzeugte Aufnahme näher an die Wahrnehmung der*es Fotografin*en im Moment der Aufnahme anzugleichen, sollte eine Bildbearbeitung durch Dritte nur in Absprache mit der*dem Fotografin*en erfolgen.

    7. Verantwortung
      Fotograf*innen behandeln alle Personen mit Achtung und Respekt. Besondere Rücksichtnahme und Mitgefühl verdienen schutzbedürftige Personen und die von Verbrechen oder Tragödien Betroffenen. Fotograf*innen achten darauf, ob die Öffentlichkeit ein überwiegendes und vertretbares Informationsbedürfnis hat.

      Quelle: https://freelens.com